Satzung der Digitalen Freiheit e.V.
Satzung der Digitalen Freiheit e.V.
Das unterschriebene Original kann im Vereinsregister eingesehen werden.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Digitale Freiheit. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.". Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
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Der Verein ist eine Initiative, die sich für Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung einsetzt.
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Der Verein setzt sich zum Ziel, über die Auswirkungen und Gefahren von Überwachungstechnologien sowie der Sammlung, Speicherung und sonstiger Verarbeitung von personenbezogenen Daten aufzuklären. Ziel ist es insbesondere, die Präsenz dieser Themen in der Öffentlichkeit zu erhöhen und dabei die Notwendigkeit von Datenschutz und informationeller Selbstbestimmung für eine gesunde Demokratie hervorzuheben.
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Um diese Ziele zu erreichen, führt die Digitale Freiheit e.V. Veranstaltungen durch und leistet inhaltliche Arbeit. Diese inhaltliche Arbeit besteht unter anderem auch aus der Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine und Organisationen.
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Der Verein bezieht keine Position zu politischen Themen außerhalb des Kernthemas “Digitale Freiheit”, setzt sich aber für eine vielfältige, offene Gesellschaft ein und grenzt sich explizit von völkischem sowie rassistischem Gedankengut ab.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Zahlungen an Mitglieder sind nur gestattet, soweit dies unmittelbar dem Vereinszweck dient, etwa durch die Vergabe von Stipendien, durch die Zahlung von marktüblichen Honoraren für Leistungen oder durch den Ersatz von Aufwendungen für Zwecke des Vereins. Der Verein kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, Kreditlinien mit Banken zu vereinbaren und Kreditkarten für den Verein zu beantragen.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
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Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden.
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Der Aufnahmeantrag ist in Textform unter Angabe einer E-Mail- Adresse zu stellen.
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Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
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Neben den ordentlichen Mitgliedern kann der Verein natürliche oder juristische Personen als Fördermitglieder aufnehmen, die sich bereiterklären, die Zwecke des Vereins durch regelmäßige Beiträge zu unterstützen. Fördermitglieder sind keine Mitglieder des Vereins im Sinne des BGB oder dieser Satzung. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand; der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären.
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Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich durch herausragende Leistungen im Sinne des Vereinszweckes besonders verdient gemacht hat.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
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Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
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Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
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Die vorstehenden Absätze gelten für Fördermitglieder entsprechend.
§ 9 Beiträge
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Von den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
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Für die Fördermitglieder legt der Vorstand einstimmig einen Mindestbeitrag sowie dessen Fälligkeit fest. Die Fördermitglieder leisten mindestens diesen Beitrag und darüber hinaus diejenigen Beiträge, zu denen sie sich jeweils bereiterklärt haben.
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§11 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
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Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- die Wahl und Abwahl des Vorstands;
- die Entlastung des Vorstands;
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
- die Wahl der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers;
- die Festsetzung von Beiträgen für Fördermitglieder und deren Fälligkeit;
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus dieser Satzung oder dem Gesetz ergeben.
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Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung zumindest alle zwei Jahre verpflichtet; außerdem hat er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies per E-Mail unter Angabe von Gründen verlangt.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, zwei Tage nachdem es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Anschrift gerichtet wurde.
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Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform bei einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
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Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§12 Ablauf der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von einem oder einer Beisitzenden geleitet.
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Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine Protokollführerin oder ein Protokollführer zu wählen.
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Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden
- persönlich;
- für ein anderes Mitglied unter Vorlage einer Vollmacht in Textform oder
- für ein anderes Mitglied, wenn das vertretene Mitglied dem Vertreter durch Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied in Textform spätestens am Tag vor der Mitgliederversammlung Vollmacht erteilt hat.
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Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
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Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der / vom Versammlungsleitenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern in dieser Satzung oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; diese Beschlüsse können auch die Änderung der Satzung vorsehen. Hierzu hat der Antragsteller dem Vorstand seine Beschlussvorlage in Textform mitzuteilen; der Vorstand hat sie allen anderen Mitgliedern zu übermitteln. Die Beschlussvorlage gilt als angenommen, wenn ihr mehr als die Hälfte, bei Satzungsänderungen mindestens zwei Drittel der Mitglieder in Textform gegenüber dem Vorstand zustimmen; der Beschlussantrag zählt als zustimmendes Votum der oder des Antragstellenden. Kommt dieses Quorum nicht bis spätestens zum Ende des siebten auf die Mitteilung des Antrags an die Mitglieder folgenden Werktages zustande, so gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. Der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Abstimmung allen übrigen Mitgliedern unverzüglich - spätestens nach Ablauf dieser Frist - in Textform bekannt. Erhebt ein Mitglied in Textform Widerspruch gegen die Richtigkeit des Ergebnisses, so entscheidet hierüber der Vorstand.
§13 Vorstand
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Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und einem oder einer Stellvertreterin und bis zu drei zusätzlichen Beisitzenden.
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Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorsitzende, Stellvertretende sowie Beisitzende vertreten jeweils alleine. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine empfangsbevollmächtigt. Der Vorstand beschließt einstimmig, welches Vorstandsmitglied die Kasse führt.
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Soweit der Umfang der Geschäfte es erfordert, kann der Vorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen; deren Vertretungsmacht entspricht der einer Prokuristin bzw. eines Prokuristen (§ 49 Abs. 1 HGB). Der Vorstand kann außerdem weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstellen.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
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Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§14 Beschlüsse des Vorstands
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Beschlüsse des Vorstands binden im Innenverhältnis alle Vorstandsmitglieder. Sie werden durch Abstimmung im Rahmen einer Vorstandssitzung oder im Umlaufverfahren gefasst.
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Soll ein Beschluss im Rahmen einer Vorstandssitzung gefasst werden, so entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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Soll ein Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden, so hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller allen übrigen Vorstandsmitgliedern seine Beschlussvorlage in Textform mitzuteilen. Sie gilt als angenommen, wenn ihr mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder in Textform gegenüber allen Vorstandsmitgliedern zustimmen; der Beschlussantrag zählt als zustimmendes Votum der bzw. des Antragstellenden. Kommt dieses Quorum nicht bis spätestens zum Ende des siebten auf die Antragstellung folgenden Werktages zustande, so gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. Der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Abstimmung allen übrigen Vorstandsmitgliedern unverzüglich in Textform bekannt, sobald alle Vorstandsmitglieder ihre Stimme abgegeben haben oder die Frist für die Stimmabgabe abgelaufen ist. Erhebt ein Vorstandsmitglied Widerspruch gegen die Richtigkeit des Ergebnisses, so entscheidet der Vorstand darüber unter Mitwirkung des Vorstandsmitglieds, das den Widerspruch erhebt, auf einer Vorstandssitzung.
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Zu den Einzelheiten der Beschlussfassung und zur weiteren Führung der Geschäfte kann sich der Vorstand durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
§15 Kassenprüfung
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Die Mitgliederversammlung bestimmt die Art der Kassenprüfung. Soweit es der Umfang der Buchhaltung erlaubt, kann die Kasse auch unmittelbar im Rahmen der Mitgliederversammlung geprüft werden. Der Kassenprüfer bzw. die Kassenprüferin berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.
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Der Kassenprüfer hat die Kasse auch unabhängig von einer Mitgliederversammlung zu prüfen
a) auf Wunsch des Vorstands;
b) auf Wunsch eines Vorstandsmitglieds, wenn sich die Zusammensetzung des Vorstands verändert, oder
c) in sonstigen Fällen, in denen im Interesse des Vereins Klarheit über die ordnungsgemäße Führung der Kasse zu schaffen ist.
§16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt die eine Hälfte des Vermögens des Vereins an die European Digital Rights (EDRi) Organisation, 12 Rue Belliard, 1040 Bruxelles, Belgium, die andere Hälfte des Vermögens des Vereins fällt an NOYB - Europäisches Zentrum für digitale Rechte, Goldschlagstr. 172/4/2, 1140 Wien, Österreich, sofern diese Organisationen noch bestehen. Andernfalls fällt das Vermögen an eine andere vom Vorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung genannten Zwecke das Vermögen des Vereins ist dann unmittelbar und ausschließlich für diese Zwecke zu verwenden.
Berlin, den 14.05.2020
Der Vorstand